Kein neuer Mietspiegel ohne Anpassung der Mietobergrenzen für Transferleistungsempfänger*innen!
In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des neuen Mietspiegels und der Verabschiedung der neuen Mietobergrenzen müssen Bürgergeldempfänger*innen die Differenz zwischen den neuen Mieten und den alten Mietobergrenzen selbst vorstrecken.