Koppelung der Aktualisierung von Mietspiegel und Mietobergrenzen
Die Verwaltung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die neuen Mietspiegel zeitgleich mit den darauf angepassten Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in den Entscheidungsgremien der Selbstverwaltung vorgelegt werden.
Begründung
Der Mietspiegel ist die Grundlage für Vermieter*innen Mieten zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Da die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nicht automatisch steigen, bedeutet das für Bürgergeldempfänger*innen, dass sie ggf. für den Differenzbetrag oder einen Teil davon in Vorlast gehen müssen, bis auch die Mietobergrenzen auf Grundlage des neuen Mietspiegels angepasst sind. Auch wenn die Anpassung der Mietobergrenzen rückwirkend erfolgt, ist es für Bürgergeldempfänger*innen eine unnötige Härte, wenn sie aus den eh schon knappen Regelsätzen des Bürgergeldes die erhöhten Mieten vorstrecken müssen. Erst recht, wenn es zu mehreren Monaten Abstand zwischen dem Inkrafttreten des Mietspiegels und der Anpassung der Mietobergrenzen kommt – in diesem Jahr ist das Inkrafttreten des Mietspiegels für den 1. April vorgesehen, während die Mietobergrenzen frühestens auf der Sitzung der Ratsversammlung am 15. Mai beschlossen werden könnten.
Deshalb sollten die angepassten Mietobergrenzen zukünftig generell zeitgleich mit den neuen Mietspiegeln beraten werden und in Kraft treten.
Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 0285/2025
Status: Entscheidung in der Sitzung der Ratsversammlung am 20. März 2025.