Zu sehen sind Fassade, Fenster und Balkone eines augenscheinlich sehr sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses.

Geförderter Wohnraum beim Neubauprojekt am Blücherplatz

In den Kieler Nachrichten vom 27. November wurde unter der Überschrift „Wohnungen wichtiger als Parkplätze? Debatte über Neubauprojekt am Blücherplatz in Kiel“ (€) über das Neubauprojekt der Blücherstraße 14 Grundstücks-GmbH & Co. KG berichtet.

Dazu stelle ich folgende Fragen:

1. In welchem Zeitrahmen fand die Bauplanung und Genehmigung statt und wie ist der durchschnittliche Zeitrahmen dafür bei ähnlichen Projekten?

Seit Frühjahr 2025 finden Gespräche zwischen den Investoren, den beauftragen Architekt*innen und der Bauverwaltung über eine mögliche Bebauung des Innenhofes Blücherstraße 14 mit einem Wohnungsbauprojekt statt.

Eine Bauvoranfrage ist im September 2025 eingereicht und der Bauvorbescheid ist am 17.11.2025 erteilt worden. Das Baugenehmigungsverfahren wird seitens des Investors Anfang 2026 initiiert. Mit einer Genehmigung wird im Frühjahr zu rechnen sein; Baubeginn soll dann zeitnah folgen.

Ähnliche Projekte gibt es in Kiel nur wenige. Die Bebauung dieses Innenhofes wird auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB erfolgen, während in einem anderen ähnlichen Fall der Innenhofbebauung (Nettelbekstraße) ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Daher ist die Benennung eines durchschnittlichen Zeitrahmens nicht möglich (für das Projekt Blücherstraße 14 läuft das Verfahren noch).

2. Ist es richtig, dass der Anteil an sozial geförderten Wohnungen bei dem Projekt 0 % beträgt und falls ja, wieso wurde das Projekt so genehmigt und wer innerhalb der Stadtverwaltung hatte ggf. Einfluss auf diese Entscheidung?

Ja, das Projekt soll nicht mit Mitteln der Sozialen Wohnraumförderung realisiert werden. Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage ist § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). In diesem Kontext gibt es keine rechtliche Möglichkeit, den Investor zu verpflichten, anteilig Sozialwohnungen zu bauen.

Unabhängig davon sind die Fördermöglichkeiten für Kieler Projekte sehr begrenzt bzw. für das Jahr 2026 ausgeschöpft. Die Bauverwaltung kann allenfalls die Bitte äußern bzw. Investoren motivieren, auch eine Sozialraumförderung für ihr Projekt zu prüfen und zu beantragen.

3. Ist die Entscheidung, dass bei diesem Projekt kein sozial geförderter Wohnraum entsteht, endgültig und wie wird bei zukünftigen ähnlichen Projekten sichergestellt, dass das im Masterplan Wohnen festgelegte Ziel von einem Anteil von mindestens einem Drittel gefördertem Wohnraum wieder erreicht wird?

Ja, die Entscheidung, das Wohnungsbauprojekt ohne Sozialwohnungen zu realisieren, ist endgültig.

Die Verpflichtung zur anteiligen Realisierung von Sozialwohnungen erfolgt im Rahmen eines Bebauungspanverfahrens oder bei der Nutzung von städtischen Grundstücken (nach Veräußerung oder per Erbpacht). Gegebenenfalls werden die neuen Regelungen des sogenannten Bauturbos ein weiterer Hebel sein, Investoren zur Realisierung von Sozialwohnungen zu verpflichten.

Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 1350/2025

Status: Antwort am 14. Januar 2026 erhalten.