Baugebot für Wohnungsvorhaben im Hörnbereich
Die Eigentümer*innen der Grundstücke im Bereich der Bebauungspläne Nr. 814 und Nr. 841 sind gemäß § 176 Baugesetzbuch zu verpflichten, die geplanten Wohnungsbebauungen bis spätestens zum Ende des Jahres 2026 umzusetzen.