Einführung der Übernachtungsteuer

Die Verwaltung wird beauftragt, in Kiel schnellstmöglich eine Übernachtungsteuer gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) einzuführen. Dabei soll es sich ausdrücklich nicht um eine Tourismusabgabe nach § 10 KAG handeln. Ein möglicher Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt.[pdf]

Die voraussichtlichen Auswirkungen werden in die mittelfristige Haushaltsplanung eingefügt.

Begründung

Der Öffentlich-rechtliche Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 11 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sah in seinem Maßnahmenkatalog bereits 2013 die Einführung einer Übernachtungsteuer oder einer Tourismusabgabe vor.

In der Geschäftlichen Mitteilung der Verwaltung vom 26.04.2021 („Einführung einer Tourismusabgabe in der Landeshauptstadt Kiel“, Drs. 0351/2021) wird ausführlich dargelegt, warum die Einführung einer Tourismusabgabe nach § 10 KAG nicht empfehlenswert erscheint. Die dort dargelegten Gründe gelten aber nicht für eine Übernachtungsteuer, die laut KAG von Kreisen und Gemeinden in Schleswig-Holstein per Satzung eingeführt werden kann, solange keine Tourismusabgabe erhoben wird.

Der einzige in der Geschäftlichen Mitteilung aufgeführte Grund, der gegen die Einführung einer Übernachtungsteuer spricht, ist die Ablehnung eines entsprechenden Antrags der LINKEN in der Wahlperiode 2008-2013 („Bettensteuer einführen“, Drs. 0183/2012). Die Ablehnung eines Antrages vor über zehn Jahren ist aber kein relevanter Grund, der gegen die Einführung einer Übernachtungsteuer spricht.

Aufgrund der prekären Haushaltslage der Landeshauptstadt Kiel und des Drucks, der von Seiten der Kommunalaufsicht auf die Stadt ausgeübt wird, sind diverse, teils sehr schmerzhafte Maßnahmen zur Verringerung der Aufwendungen und sogar der Auszahlungen beschlossen worden. Eine Übernachtungsteuer ist für die Landeshauptstadt Kiel, wenn auch in überschaubarem Rahmen, auch die Einnahmenseite mit in den Blick zu nehmen.

Es gibt bereits erfolgreiche Vorbilder von über 30 Großstädten in Deutschland, die Übernachtungsteuern erheben. In seinem am 17. Mai 2022 in der Pressemitteilung „Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar“ veröffentlichtem Beschluss vom 22. März 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Übernachtungsteuer der Stadt Freiburg im Breisgau ausdrücklich festgestellt. Auch in Lübeck wird eine Wiedereinführung der Bettensteuer (diesmal auch für Geschäftsreisende) debattiert. Dabei wird dort, trotz des gleichzeitigen Wegfalls der in Travemünde erhobenen Kurtaxe, mit jährlichen Mehreinnahmen von mehreren Millionen Euro gerechnet. Da in Kiel keine Kurtaxe erhoben wird, wären die hier zu erwartenden Mehreinnahmen ungleich höher. Angesichts der deutlichen strukturellen Unterfinanzierung kann es sich die Landeshauptstadt Kiel nicht erlauben, länger auf diese Einnahmen zu verzichten.

Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 0960/2024

Status: Entscheidung in der Sitzung der Ratsversammlung am 19. September 2024.