Zu sehen sind Fassade, Fenster und Balkone eines augenscheinlich sehr sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses.

Änderungsantrag zum Kieler Mietspiegel 2025

Änderungsantrag zu Drucksache 0098/2025 „Kieler Mietspiegel 2025“

Der Antrag erhält folgende Form:

„Die Ratsversammlung erkennt den nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel 2025 für Kiel als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558 d Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Der Mietspiegel tritt nach deren Verabschiedung zeitgleich mit den angepassten Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in Kraft.“

Begründung

Der Mietspiegel ist die Grundlage für Vermieter*innen Mieten zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Da die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nicht automatisch steigen, bedeutet das für Bürgergeldempfänger*innen, dass sie ggf. für den Differenzbetrag oder einen Teil davon in Vorlast gehen müssen, bis auch die Mietobergrenzen auf Grundlage des neuen Mietspiegels angepasst sind. Auch wenn die Anpassung der Mietobergrenzen rückwirkend erfolgt, ist es für Bürgergeldempfänger*innen eine unnötige Härte, wenn sie für einen oder mehrere Monate aus den eh schon knappen Regelsätzen des Bürgergeldes die erhöhten Mieten vorstrecken müssen.

Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 0284/2025

Status: Entscheidung in der Sitzung der Ratsversammlung am 20. März 2025.