Befugnisse des Kommunalen Ordnungsdienstes
In der Internetpräsenz des Kommunalen Ordnungsdienstes (KoD) ist folgendes zu den Kompetenzen des KoD angegeben:
„[…] Außerdem dürfen sie:
- Die Identität von Personen feststellen
- Personen anhalten oder festhalten
- Platzverweise aussprechen und durchsetzen
- Wohnungen oder Geschäftsräume betreten, wenn es das Gesetz erlaubt; zum Beispiel bei Gefahr oder bei Kontrollen in Gaststätten.
Bei bestimmten Verstößen dürfen sie auch Beweismittel sichern, Fotos machen oder Personen zur Identitätsfeststellung anhalten – auch im Straßenverkehr, wenn ein Anfangsverdacht besteht; zum Beispiel bei Rad- oder E-Scooter- oder Fahrradfahrenden […]“
Der Aufgabenbereich des KoD ist wie folgt definiert:
„Der KOD kontrolliert und verfolgt viele Arten von Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören unter anderem:
- Verkehrsverstöße von Kfz-, Rad- und Scooterfahrer*innen
- Müll auf Straßen oder in Parks
- Lärmbelästigung oder andere Störungen im öffentlichen Raum
- Verstöße gegen städtische Regeln (zum Beispiel Hund nicht anleinen oder verbotene Nutzung von Grünflächen)
- Einhaltung des Waffengesetzes bei Veranstaltungen oder im öffentlichen Nahverkehr zusammen mit der Polizei
- Kontrolle der Schulpflicht und des Jugendschutzes“
Dazu stelle ich folgende Fragen:
1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stehen diese Kompetenzen jeweils und wie ist „Gefahr“ konkret in dieser Rechtsgrundlage definiert?
1a. Identitätsfeststellung nach OWiG
Für Identitätsfeststellungen von Personen sind die Vorschriften des § 46 OWiG i.V. m. der StPO anzuwenden. Für den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) ist dabei folgendes Verfahren geregelt:
- Die Identitätsfeststellung erfolgt durch Befragung. Bei unverdächtigen Personen gilt die Befugnis nur, wenn die Identitätsfeststellung zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit geboten ist. Eine unverdächtige Person muss über den Gegenstand des Verfahrens und – soweit bekannt – über die Person der*des Verdächtigen unterrichtet werden.
- Sollte die Befragung erfolglos sein, kann beispielsweise durch mitzuführende Kommunikationsmittel und -techniken die Personenidentität geklärt werden. Die verdächtige Person ist darauf hinzuweisen, dass unrichtige Angaben oder die Verweigerung von Angaben nach § 111 OWiG eine eigene Ordnungswidrigkeit darstellen.
- Dem KOD als letztes zur Verfügung stehende Mittel, dürfen einer Ordnungswidrigkeit verdächtige Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen nach Ausweisdokumenten oder Papieren, die Rückschluss auf deren Identität liefern können, durchsucht werden. Nach dem Auffinden solcher Hinweise entfällt der Zweck der Maßnahme und die Durchsuchung ist zu beenden.
- Waren alle vorgeschalteten milderen Mittel nicht erfolgreich oder nicht erfolgsversprechend, ist zur Gewährleistung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit die Polizei hinzuziehen. Diese kann dann weitere Maßnahmen anordnen, wie z.B. das Verbringen der Person zur Dienststelle zum Feststellen der Identität.
1b. Identitätsfeststellung nach LVwG
Gemäß §181 LVwG dürfen die Mitarbeitende des KOD zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr die Identität einer Person feststellen. Dazu dürfen die Mitarbeiter*innen des KOD die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen sie die betroffene Person festhalten. Bei fortdauernder Verweigerung einer Angabe der Personalien ist die Polizei zur weiteren Feststellung der Personalien hinzuzuziehen. Diese kann dann weitere Maßnahmen anordnen, wie z.B. das Verbringen der Person zur Dienststelle zum Feststellen der Identität. Das Festhalten der Person bis zum Eintreffen der Polizei ist nur dann zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und nur bei Störungen von erheblicher Bedeutung oder wiederholter Begehung (z.B. bei aggressiv auftretenden Personen, die einen qualifizierten Platzverweis erhalten sollen).
2. Anhalte- und Festhalterechte
Gemäß § 180 LVwG ist es den Mitarbeitenden des KOD gestattet, Personen anzuhalten und zu befragen. Voraussetzung für das Recht der Befragung einer Person ist, dass sie Angaben machen kann, die für die Gefahrenabwehr (§ 162 LVwG) erforderlich sind. Reine Vermutungen genügen nicht.
3. Platzverweise
Gemäß § 201 LVwG ist es zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung). Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, den die Mitarbeiter*innen des KOD nach § 165 LVwG erlassen dürfen, als besonders geregelte Maßnahme der Gefahrenabwehr. Wird dieser Verwaltungsakt nicht freiwillig befolgt, richtet sich sein Vollzug ggf. nach den Vorschriften der Anwendung unmittelbaren Zwanges, der von den Mitarbeitenden des KOD ausgeübt werden kann.
4. Wohnungen u. Geschäftsräume, Gefahrbegriff
Gem. § 208 Absatz 1 LVwG ist das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Das Schutzgut „öffentliche Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, den Schutz der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn ein Zustand oder Ereignis besteht, bei dem eine hinreichend wahrscheinliche Schädigung der Rechtsordnung, individueller Rechtsgüter oder staatlicher Einrichtungen zu erwarten ist. Eine erhebliche Gefahr meint eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie
den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte. Die erhebliche Gefahr setzt voraus, dass der drohende Schaden für die Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders gravierend ist.
5. Durchsuchungsbefugnis
Die KOD-Mitarbeitenden dürfen gemäß § 202 LVwG eine Person nur durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz eines Dritten oder einer Dritten oder zur Eigensicherung erforderlich erscheint. Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper, die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen Sachen durchsucht werden. Personen dürfen nur von Mitarbeitenden gleichen Geschlechts durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Personen unklaren Geschlechts (z.B. Transgender, divers) vor. Die betroffene Person ist auf diese Regelung hinzuweisen. Die im LVwG genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Für die Durchsuchung von Sachen ist § 206 LVwG anzuwenden.
2. In welchen Fällen ist Amtshilfe durch die Polizei zwingend erforderlich, an welche Rahmenbedingungen sind die Durchsuchung von Taschen und Personen geknüpft, welche weiteren Einschränkungen gelten für die genannten Kompetenzen und warum wird darauf nicht explizit auf der Webseite hingewiesen?
Die Durchsuchungsbefugnisse zur Identitätsfeststellung im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenverfolgung und der Gefahrenabwehr sind unter 1. beantwortet. Polizeiliche Unterstützung ist bei der Durchsuchung zur Identitätsfeststellung nach Landesverwaltungsgesetz zur Gefahrenabwehr notwendig. Eine Durchsuchung zur Eigensicherung nach LVwG ist durch den KOD ist aber zulässig (vgl. Antwort zu Frage 1, Punkt 5).
Die Polizei wird regelmäßig bei der Identitätsfeststellung hinzugezogen, sofern die Betroffenen nicht kooperativ sind.
Darüber hinaus gibt es eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der PD Kiel. Diese zeigt sich beispielsweise in der Sicherheitspartnerschaft oder bei gemeinsamen Kontrollen mit Blick auf Waffenverbote oder den Radverkehr.
3. Wie werden die in Drucksache 0713/2018 aufgeführten Kompetenzkriterien zur Aufnahme in den KoD speziell und im Detail sichergestellt?
Für das erste Personalauswahlverfahren des KOD im Jahr 2018 wurde ein Auswahlverfahren durch zwei Psycholog*innen aus dem Polizeidienst für die Landeshauptstadt Kiel entwickelt. Dieses Auswahlverfahren wurde inhaltlich für die schriftlichen Tests und das Rollenspiel stetig verändert. Dadurch konnte gewährleistet werden, dass in den folgenden Bewerbungsrunden im Jahr 2019, 2021, 2023, 2024 jeweils andere inhaltliche Sachverhalte von den Bewerbenden gelöst werden mussten.
Das Manual beinhaltet 27 Seiten zu folgenden Punkten:
- Einführung
1.1. Die DIN-Norm 33430
1.2. Grundprinzipien der psychologischen Personalauswahl
1.3. Konkrete Verfahren und Ablauf
1.4. Generelle Hinweise zur Durchführung - Psychologisches Anforderungsprofil
- Schriftlicher Test
3.1. Anwendungshinweise
3.2. Erfasste Eigenschaften - Rollenspiel
4.1. Anwendungshinweise
4.2. Erfasste Eigenschaften - Gespräch
5.1. Anwendungshinweise
5.2. Erfasste Eigenschaften - Bewerberprofil
6.1. Anwendungshinweise
6.2. Handlungsempfehlung für die Entscheidungsfindung - Literaturhinweise
- Anhang (Arbeitsblätter, Bewerber*innenprofil)
Da seit dem Jahr 2024 Bewerber*innen aus verwaltungsfremden Berufen zusätzlich verpflichtet sind, am Angestelltenlehrgang I der Verwaltungsakademie Bordesholm teilzunehmen, ist dem bisherigen Auswahlverfahren noch zusätzlich ein Onlinetest vorgeschaltet. Dieser soll sicherstellen, dass die Anforderungen für den Besuch des Lehrgangs erfüllt werden.
Zusätzlich erfolgt bei allen Bewerber*innen eine Überprüfung durch die Waffenbehörde.
Diese Überprüfung beinhaltet Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Verfahrensregister und einer Polizeiabfrage. Durch diese Überprüfung sollen eventuell vorhandene polizeiliche Erkenntnisse, die Zweifel an einer Eignung als Mitarbeiter*in im KOD begründen, ausgewertet werden können.
Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 0690/2025
Status: Antwort zum 18. September 2025 erhalten.
