Befugnisse des Kommunalen Ordnungsdienstes
In der Internetpräsenz des Kommunalen Ordnungsdienstes (KoD) ist folgendes zu den Kompetenzen des KoD angegeben:
„[…] Außerdem dürfen sie:
- Die Identität von Personen feststellen
- Personen anhalten oder festhalten
- Platzverweise aussprechen und durchsetzen
- Wohnungen oder Geschäftsräume betreten, wenn es das Gesetz erlaubt; zum Beispiel bei Gefahr oder bei Kontrollen in Gaststätten.
Bei bestimmten Verstößen dürfen sie auch Beweismittel sichern, Fotos machen oder Personen zur Identitätsfeststellung anhalten – auch im Straßenverkehr, wenn ein Anfangsverdacht besteht; zum Beispiel bei Rad- oder E-Scooter- oder Fahrradfahrenden […]“
Der Aufgabenbereich des KoD ist wie folgt definiert:
„Der KOD kontrolliert und verfolgt viele Arten von Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören unter anderem:
- Verkehrsverstöße von Kfz-, Rad- und Scooterfahrer*innen
- Müll auf Straßen oder in Parks
- Lärmbelästigung oder andere Störungen im öffentlichen Raum
- Verstöße gegen städtische Regeln (zum Beispiel Hund nicht anleinen oder verbotene Nutzung von Grünflächen)
- Einhaltung des Waffengesetzes bei Veranstaltungen oder im öffentlichen Nahverkehr zusammen mit der Polizei
- Kontrolle der Schulpflicht und des Jugendschutzes“
Dazu stelle ich folgende Fragen:
1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stehen diese Kompetenzen jeweils und wie ist „Gefahr“ konkret in dieser Rechtsgrundlage definiert?
2. In welchen Fällen ist Amtshilfe durch die Polizei zwingend erforderlich, an welche Rahmenbedingungen sind die Durchsuchung von Taschen und Personen geknüpft, welche weiteren Einschränkungen gelten für die genannten Kompetenzen und warum wird darauf nicht explizit auf der Webseite hingewiesen?
3. Wie werden die in Drucksache 0713/2018 aufgeführten Kompetenzkriterien zur Aufnahme in den KoD speziell und im Detail sichergestellt?
Vorgang im Infosystem Kommunalpolitik:
Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI – 0690/2025
Status: Antwort liegt noch nicht vor.